AGB / Mietbedingungen

AGB / Mietbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen X-Vision GbR und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von X-Vision GbR in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

1. Die Angebote von X-Vision GbR sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch X-Vision GbR bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Form.

 

2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.


3. Rücktritt vom Vertrag / Stornogebühren


Ein Rücktritt des Auftraggebers ist möglich durch schriftliche Kündigung des Vertrages. Bei einer Kündigung fallen bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung keine Stornogebühren an. Zwischen 14 und 3 Tagen vor dem vereinbarten Termin fallen im folgenden Stornogebühren an; 


Stornierung 14 - 3 Tage = 20% der vereinbarten Summe

Stornierung   3 - 0 Tage = 50% der vereinbarten Summe


4. X-Vision GbR hält sich frei nach eigenem Ermessen einen Prozentsatz in Höhe von 50% der Vereinbarten Summe zu berechnen, sollte die Veranstaltung am gleichen Tag nicht stattfinden können z.B. durch höhere Gewalt.


§ 3 Gewährleistung und Haftung

 

X-Vision GbR verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von X-Vision GbR. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. X-Vision GbR ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

 

§ 4 Pflichten des Mieters

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.

 

2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen oder unterwiesenen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt X-Vision GbR zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

 

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, X-Vision GbR den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert X-Vision GbR zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.

 

4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist X-Vision GbR hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, X-Vision GbR den nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

 

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, das der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist X-Vision GbR nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist X-Vision GbR zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Untervermietung/Weitergabe

 

Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet! Erfolgt eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte ohne Genehmigung unserer Seite, ist X-Vision GbR berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.

 

§ 7 Veranstaltungen

 

Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass X-Vision GbR die Funktion der Mietsachen überwacht, hat X-Vision GbR die hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere;

 

1. kann X-Vision GbR die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet wird.

 

2. X-Vision GbR kann die Anlage abschalten, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen X-Vision GbR herzuleiten.

 

3. können unsere Beschallungsanlagen Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.

 

§ 8 Schadensersatz

 

1. Der Haftungssausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von X-Vision GbR beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von X-Vision GbR ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von X-Vision GbR.

 

2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechslern, computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von X-Vision GbR wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.

 

3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.


4. Der Mieter haftet im vollen Umfang für Schäden an der Mietsache durch Eigenverschulden, Technischen oder Mechanischen Defekt. Der Vermieter X-Vision GbR kann gegenüber dem Mieter Kosten für Reparatur, Personal und Ausfall geltend machen. Der Schaden ist durch den Vermieter nach der Rückgabe zeitnah anzuzeigen.

 

§ 9 Versicherung

 

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist X-Vision GbR auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 10 Preise / Zahlungen

 

1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. X-Vision GbR behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.

 

2. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann X-Vision GbR ohne besonderen Nachweis, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von X-Vision GbR bleiben unberührt.

 

3. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

 

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von X-Vision GbR.

 

§ 12 Rechte Dritter

 

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen X-Vision GbR und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

 

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

 

3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Preise von X-Vision GbR verstehen sich in EURO. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten.

 

X-Vision GbR 

Simmerner Str. 31

55494 Rheinböllen 

0170 2067559 

info@x-vision-dj.de

 

Stand 01.01.2018


Dominik Diel 



Simmerner Str. 31
55494 Rheinböllen
info@x-vision-dj.de

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© Alle Rechte vorbehalten.
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